Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen
können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im
Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die
Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber
einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im
Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische
Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im
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Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der
Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen
durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen
erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt
dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen
Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Quelle:
http://iwoe.org/img/Runderlass_VA1900_0 ... r_2006.pdf
Demnach müsste es ganz einfach gehen, nachdem deine Frau ja einen österreichischen Hauptwohnsitz hat und EWR-Bürgerin ist.