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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 12:41 
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Zitat:
Darf men das auch in Deitschland, Schweiz usw.?

NEIN!
Jedes Land hat ein anderes Waffengesetz!

Zitat:
Hängt das mit der EU zusammen?

Auch, da jedes Land sein eigenes WaffG basteln kann solange es gleich streng oder strenger ist als die EU-Richtlinie!

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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 15:32 
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Heißt das wenn ich als Österreicher in Deutschland eine Waffe führen möchte muss ich mir einen Deutschne WP nach deutschem Recht lösen?

Für was haben wir denn die EU?


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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 15:34 
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praha170 hat geschrieben:
Heißt das wenn ich als Österreicher in Deutschland eine Waffe führen möchte muss ich mir einen Deutschne WP nach deutschem Recht lösen?

Für was haben wir denn die EU?


hallo

damit unsere parteien einen weiteren lukrativen alterssitz fuer ausgediente parteisoldaten haben.

was hast du denn gedacht?
:-(

lg
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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 16:14 
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Nein, das ist jeweils nationales Recht. Der europ. Feuerwaffenpass (EFWP) ist eine unglückliche Bezeichnung. Das ist eigentlich nur ein verwaltungsvereinfachendes Transportdokument und berechtigt sonst eigentlich zu gar nichts.

Ein Österr. Waffenpass berechtigt im Ausland ebenfalls zu gar nichts.

Und im Inland berechtigt der Waffenpass zum Führen einer Waffe, sofern rechtskonform ausgestellt auch zeitlich und räumlich nicht eingeschränkt - jedoch unterliegst Du immer den anderen Gesetzen, sprich, wie oben geschrieben, darf man dort, wo es von Gesetzes wegen verboten ist, auch mit WP natürlich nicht führen.

Ein europ. Feuerwaffenpass erleichtert nur die Einreise mit Waffen, hat aber in Bezug auf das Führen etc. keine Auswirkung. Und auch die Bestimmungen betreffend Procedere selbst mit dem EFWP sind auch je nach Zielland völlig unterschiedlich.

lg
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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 19:04 
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praha170 hat geschrieben:
Heißt das wenn ich als Österreicher in Deutschland eine Waffe führen möchte muss ich mir einen Deutschne WP nach deutschem Recht lösen?

Für was haben wir denn die EU?


Nicht einmal in den USA - obwohl es dort in der Verfassung eine "Full Faith and Credit Clause" bezüglich der wechselweisen Anerkennung von Gerichtserkenntnissen gibt - ist es möglich, ohne weiteres mit einer CCW Lizenz (Waffenpass) eines Bundesstaates in einem anderen Bundesstaat eine Waffe zu führen. Manche Bundesstaaten erkenn nur ihre eigenen Lizenzen an, andere die fast aller anderen Bundesstaaten.

Beim Führerschein (für das Auto) gibt es einen dicken Packen an völkerrechtlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Staaten bezüglich der Anerkennung des "internationalen Führerscheins". Seit vielen Jahren wird in A nur mehr dieser ausgestellt, ich kann mich aber auch noch an Leute erinnern, die ihren "österreichischen" Führerschein umschreiben lassen mussten...

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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 21:05 
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gewo hat geschrieben:
praha170 hat geschrieben:
Für was haben wir denn die EU?


damit unsere parteien einen weiteren lukrativen alterssitz fuer ausgediente parteisoldaten haben.

was hast du denn gedacht?


Das heißt durch die liebe EU haben wir dank neuer Richtlinie ein strengeres Waffengesetz bekommen. Sie hat es aber nichtmal geschafft waffenrechtliche Dokumente International anzuerkennen?? :evil:
Das wäre wenigstens sinnvoll gewesen!

digital hat geschrieben:
Ein Österr. Waffenpass berechtigt im Ausland ebenfalls zu gar nichts.


Bist du sicher??
Ich habe aus der Schweiz eine Waffe importiert - mit meiner Österreichichen WBK wurde dort ein Waffenerwerbsschein gelöst. So kam ich zu der Waffe.....
Also die WBK ist zumindest schon in dieser Situation anerkannt gewesen.

Oder gilt ein WP als WBK im Ausland?


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BeitragVerfasst: 9. März 2010, 21:13 
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Ein österreichisches Dokument berechtigt im Ausland zu garnichts. Wenn ein bestimmtes Land das Dokument anerkennt und dir eine Berechtigung für irgendetwas ausstellt, passts.


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BeitragVerfasst: 10. März 2010, 00:10 
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Der EFWP hat vielleicht in manchen Staaten, wenn die sonstigen Grundvoraussetzungen (Einladung...) passen, eine ähnliche Wirkung wie eine WBK - für die Waffen, die Du selbst mit hast. Aber das wars auch schon.

Was eine Behörde aufgrund der Tatsache macht, dass Du in AT eine WBK oder einen WP hast, ist ja wieder was anderes. Aber deswegen "berechtigt" dich das dort ja zu nix, solange Du kein Dokument von dort hast. Angeblich bekommt man zB in CZ leichter einen dortigen "WP" wenn man Österreicher ist, dort arbeitet und einen AT WP hat. (angeblich...)

Jedenfalls scheint es mir logisch, dass jeder Staat erst mal nur den von ihm selbst berechtigten Bürgern das Recht, Waffen zu führen einräumt. Immerhin sind in der EU lauer souveräne Staaten, Polizeibehörden operieren ja auch nur im jeweiligen Land - was auch wiederum die Kontrolle betreffend Berechtigung und Korrektheit rund um einen solchen WP komplex macht. Nicht zuletzt ist man im Ausland "Gast". Auch denke ich gehört es dazu, Sprache und Mentalität eines Landes zu kennen. Oder glaubst Du nicht auch, dass normale Österreicher eine merkwürdige Situation in Bulgarien gar nicht korrekt einschätzen können?
Die Fähigkeit das zu können ist meiner Meinung nach unbedingt notwendig.

Es gibt an der EU vieles zu kritisieren, noch mehr aber (meiner Meinung nach) das gut ist. Dass wir aber keinen EU-WP haben, das verstehe ich. Was allerdings eine zu behebende Farce ist, ist der EFWP mit seiner nicht einheitlichen Behandlung.

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BeitragVerfasst: 10. März 2010, 00:14 
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Was ist an der EU gut, was man nicht auch anders hätte lösen können (zB EWR)?


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BeitragVerfasst: 10. März 2010, 15:28 
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digital hat geschrieben:
Es gibt an der EU vieles zu kritisieren, noch mehr aber (meiner Meinung nach) das gut ist.

+1 (das ist nicht ironisch gemeint).

eric

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BeitragVerfasst: 10. März 2010, 16:41 
cowroper hat geschrieben:
digital hat geschrieben:
Es gibt an der EU vieles zu kritisieren, noch mehr aber (meiner Meinung nach) das gut ist.

+1 (das ist nicht ironisch gemeint).

eric


+1( das ist ironisch gemeint) :cry:


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 Betreff des Beitrags: Re:
BeitragVerfasst: 1. April 2010, 08:56 
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digital hat geschrieben:
* Versammlungen
* Gericht
* Wahllokal ("Bannmeile")

Flughafen de iure so weit ich weiß gar nicht. Da wird man das Verbot wohl aber irgendwie über Umwege konstruieren können.

Ich hab die Situation jedenfalls auch schon versucht, zu eruieren:
Hier (ging ursprünglich um ein anderes Thema)
und vor allem hier.

Leider konnte mir das aber niemand wirklich genau beantworten. Ich hab damals das RIS aber recht intensiv durchsucht.


Hallo Digital, leider bist du scheinbar nirgends auf die Genauen Antworten gekommen??

Ist eine Disco/Festl jetzt eine einschlägige Veranstaltung?
Was wenn du gegen die Richtlinien der WIener Linien verstößt? Wafenverbot oder nicht?

Bist du noch auf etwas neues gekommen?

Es scheint eines der schwierigsten Waffenrechtlichen Themen zu sein?? :?


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 Betreff des Beitrags: Re: Führen von Waffe mit WP wo Nicht erlaubt?
BeitragVerfasst: 1. April 2010, 10:46 
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Beiträge: 50
Zitat:
Ist eine Disco/Festl jetzt eine einschlägige Veranstaltung?

Disco ist Privatsache, da gilt nur die Hausordnung, man kann maximal des Lokals verwiesen bzw. nicht reingelassen werden (waffenrechtlich irrelevant).

Ein "Festl" (z.B. Feuerwehrfest, etc.) unterliegt nicht dem Versammlungsgesetz ("volksgebräuchliches Fest"):
Zitat:
§ 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.


Da man sich in der Disco bzw. am Festl meist vergnügen will und auch Alkohol konsumiert, würde ich da generell auf eine Waffe verzichten. Ausnahme wäre maximal als Personenschützer mit einem VIP, da wird aber dann auch meist das Führen einer Waffe vom Veranstalter aktzeptiert (im Vorfeld abklären).

Was die Beförderungsbestimmungen z.B. der Wr. Linien betrifft, haben diese auch keine waffenrechtliche Bedeutung.
Man kann maximal von der Beförderung ausgeschlossen werden, ansonsten hat´s keine (waffen)rechtlichen Folgen.

Ausserdem hat der Kontrollor auch gar keine Handhabe, der hört von mir "die Waffe ist nicht geladen und ich hab einen WP dafür" (verboten sind ja nur "geladene Schusswaffen").

Überprüfen kann/darf er das auch gar nicht, sobald ich ihm die Waffe zur Überprüfung geben würde, würden wir uns beide strafbar machen, er wegen Führens einer Schusswaffe (auch ungeladen) und ich weil ich einem nicht Berechtigten die Waffe überlassen habe. Und dass ich mit der Waffe hantiere um ihm den Ladezustand zu zeigen, lehne ich ab, da das die anderen Passagiere beunruhigen würde.

Da ich mit einer ungeladenen Waffe aber nicht gegen die Beförderungsbestimmungen verstosse, kann er mich auch nicht rauswerfen. Er kann maximal die Polizei rufen, die kontrolliert dann den WP, kann aber auch nicht viel tun (wenn ich die Waffe lediglich im Holster getragen habe). Im schlimmsten Fall entlädt man dann die Waffe (bzw. macht das die Polizei sowieso) und man kann danach mit der nun geprüft ungeladenen Waffe (Magazin in der Tasche) seine Fahrt fortsetzen.

Ausserdem wird eine verdeckt getragene Waffe sowieso kaum jemanden auffallen und offenes Führen ist in Zivil sowieso nicht anzuraten.

lg


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 Betreff des Beitrags: Re: Re:
BeitragVerfasst: 1. April 2010, 12:50 
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Registriert: 5. August 2006, 18:00
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Wohnort: südlich von Wien
praha170 hat geschrieben:
leider bist du scheinbar nirgends auf die Genauen Antworten gekommen??
Ist eine Disco/Festl jetzt eine einschlägige Veranstaltung?
Was wenn du gegen die Richtlinien der WIener Linien verstößt? Wafenverbot oder nicht?
Bist du noch auf etwas neues gekommen?
Es scheint eines der schwierigsten Waffenrechtlichen Themen zu sein?? :?

Also, kurz gesagt, ich denke, die Faktenlage ist, wie ich es geschrieben habe. Ich habe gesetzliche Verbote gesucht, das spannt sich wie so vieles im Recht leider über verschiedenste Bereiche.

Versammlungen, also ich würde mal sagen, das sind öffentliche politische Veranstaltungen bzw. Demos, sind mit Waffe tabu (sehe ich als sehr problematisch im Personenschutz für Politiker, oder auch "niederrangigere Politiker", die sich vielleicht selbst mit einer Waffe schützen können wollen. Das Versammlungsgesetz für Details bitte selbst genau ansehen. (Idee: Personenschützer ist vlt. nicht als "Teilnehmer" zu werten und er darf doch?)

Ich denke, am leichtesten kann man grob für sich eine Versammlung definieren, wenn es etwas ist, das eben dem Anspruch auf Versammlungsfreiheit (als mit dem Sinne des Informationsaustausches oder der Artikulation von Anliegen) entspricht. Aus den Bestimmungen raus fallen politische Versammlungen (nicht unter freiem Himmel) in Wahlzeiten.

Andere Veranstaltungen - Festln, Disco etc. sind keine "Versammlung" wo das Verbot gilt.

Eine ganz klare Aussage wirst Du leider nie bekommen, offenbar. Es gibt kein Gesetz mit taxativer Aufzählung.
Was es jedenfalls nicht gibt, ist so was wie in den USA, wo in allen Bundesgebäuden so weit ich weiss ein Waffenverbot herrscht.

Wie schon mehrfach geschrieben - Hausrecht ist an sich irrelevant. Was aber eine Behörde wie das AB Wien mit einem dbz. Wickel und einer an sie vielleicht durch Bösartigkeit eines Dritten oder Amtseifrigkeit eines Beamten ergehenden Sachverhaltsdarstellung mal auf Gutdünken anstellt, steht natürlich in den Sternen.

De facto darf man eine Kurzwaffe wirklich fast überall führen.

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 Betreff des Beitrags: Re: Re:
BeitragVerfasst: 1. April 2010, 14:22 
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Registriert: 20. März 2007, 17:43
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MikeD hat geschrieben:
Ausserdem hat der Kontrollor auch gar keine Handhabe, der hört von mir "die Waffe ist nicht geladen und ich hab einen WP dafür" (verboten sind ja nur "geladene Schusswaffen").

Überprüfen kann/darf er das auch gar nicht, sobald ich ihm die Waffe zur Überprüfung geben würde, würden wir uns beide strafbar machen, er wegen Führens einer Schusswaffe (auch ungeladen) und ich weil ich einem nicht Berechtigten die Waffe überlassen habe. Und dass ich mit der Waffe hantiere um ihm den Ladezustand zu zeigen, lehne ich ab, da das die anderen Passagiere beunruhigen würde.
lg


Ja für den Schwarzkappler is das eine sehr gute Technik, aber was wenn einem die Polizei in der Ubahn kontrolliert, die darf ja sehrwohl das Magazin rienschaun. Darf die Polizei die Beförderungsrichtlinien kontrollieren?

digital hat geschrieben:
Ich denke, am leichtesten kann man grob für sich eine Versammlung definieren, wenn es etwas ist, das eben dem Anspruch auf Versammlungsfreiheit (als mit dem Sinne des Informationsaustausches oder der Artikulation von Anliegen) entspricht. Aus den Bestimmungen raus fallen politische Versammlungen (nicht unter freiem Himmel) in Wahlzeiten.


Das heißt im Wahllokal darf man dann führen?
Fallen Also DEmos und Fußballstadien auch unter Versammlungen? Darf man dort führen?


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