Zitat:
Wenn man es ganz eng sehen will (was ja durchaus vorkommen kann) dann hast Du eine "Ausnahmegenehmigung für den Besitz einer VSRF" (§17 Abs.1 Lit 4 WaffG 1996), nicht aber für eine "Flinte mit einer Lauflänge unter 45cm" oder eine "Flinte mit einer Gesamtlänge unter 90cm" (§17 Abs.1 Lit 3 WaffG 1996) oder "über das ... übliche Maß hinaus zum ... Verkürzen ... eingerichtet sind" (§17 Abs.1 Lit 2 WaffG 1996).
Erscheint mir auch so dass es sich derart verhält. Im WBK ist ja nur
Zitat:
X unter § 17 Abs. 1 Z 4 des Waffengesetzes genannte Waffe(n) zu erwerben, zu besitzen und einzuführen
Kürzere Flinten sind unter Zeile drei zu finden.
ad christian2006: nö, absägen darfst du auch selbst. Allerdings ist dann vermutlich ein Neubeschuss fällig.
Georg