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Aber die Gefahr muß jedenfalls unmittelbar bestehen, das heißt, ein Mitführen über Tage oder Wochen ist sicher rechtswidrig.
Folgendes Beispiel: In der unmittelbaren Wohnumgebung wurde eine Bank überfallen, oder es hat ein Gefängnisausbruch stattgefunden. Täter bzw. Ausbrecher lt. Medienberichten bewaffnet und gefährlich.
Wäre aber wohl trotzdem kein Grund, nur mit WBK,
ohne WP, seine eingefriedete Liegenschaft etc. zu verlassen.
Auch wenn's nur für ein paar Stunden ist - bis die "bösen Buben" halt gefaßt sind...
Oder liege ich da falsch?
Bei dem deutschen Fall, den ich auf die Schnelle leider nicht finde, war keine
unmittelbare Gefahr, sondern da wurde jemand (ernstzunehmend) bedroht, erstattete Anzeige bei der Polizei, erntete professionelles Desinteresse, beantragte zwecks Selbstschutz einen Waffenschein oder wie das dort heißt, bekam keinen, kaufte sich daher eine illegale Waffe und spazierte damit herum, bis der Bedroher vor ihm auftauchte und sich ans Werk machen wollte. (Ich
glaube, daß sich das alles auf einer Zeitskala von Wochen abspielte.) Notwehr war dank Waffe erfolgreich, aber das Ganze hatte natürlich ein längliches gerichtliches Nachspiel, das sich zuletzt auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Führens einer Schußwaffe konzentrierte, den der Betroffene mit dem Argument "was blieb mir denn anderes übrig?", dh eben Notstand, nicht auf sich sitzen lassen wollte; lange erfolglos, aber in der letzten Instanz bekam er schließlich recht.