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Grundsätzlich find ich das ja eh nicht schlecht, dass man bei Führen einer Waffe nicht besoffen sein darf. Das ist wie beim Autofahren auch großteils im Sinne der eigenen Sicherheit,
Die Analogie hinkt aber eben. Das Waffenführen ist ja eine völlig passive Handlung, mit dem Autofahren wäre eher der aktive Waffengebrauch zu vergleichen. Zum Beispiel braucht man keine guten Reaktionszeiten, um eine Waffe im Holster stecken zu haben. Verläßlichkeit besteht beim alkoholisierten Waffenführer mE darin, daß er die Waffe nirgends liegen läßt und sie keinem Unberechtigten übergibt. Darauf kann man mit 2 Promille auch noch achten.
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allerdings stört mich, dass es keine Regelung gibt.
Daran sollte man sich als freier Mensch nie stören.
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Nun stellt sich die Frage: Was ist ein Problem? Ein Bier, oder vier Bier? Waren die genannten Fälle schwer besoffen oder nur "auf ein Bier"? Ich kann mir kaum einen Polizisten vorstellen, der in einer Situation, wo man es nicht verdient hätte, eingreift.
Wieder ohne nachzuschauen: Der im besagten Thread diskutierte WP-Besitzer, der von der Polizei aus dem Wirtshaus abgeschleppt wurde, weil jemand auf der Toilette einen Blick auf seine Waffe erhaschen konnte, wurde auf runde 2 Promille Blutalkohol getestet.
Der erwähnte verunfallte Autofahrer, der dem Entzug dank VwGH damals noch davongekommen ist, mußte nach dem Unfall "blasen" und hatte zu hohe Werte, war aber nicht schwerbetrunken (hat dann nachher auch mit "nur ein Bier zum Essen" argumentiert").
Einer, dem mit Zustimmung des VwGH entzogen wurde, war in einen Wirtshausstreit verwickelt und wollte sein Gegenüber durch Vorzeigen der Waffe beeindrucken (keine direkte Drohung, wenn ich mich recht erinnere, nur "paß auf, i hob a Puffn" oder so). Irgendwer rief dann die Polizei, der Polizist bemerkte "gerötete Augen, unsichere Aussprache und schwankenden Gang" oder so ähnlich. Erschwerend kam hinzu, daß der Typ vor Ankunft des Polizisten die Waffe irgendwo in der Wirtsstube versteckt(!) und damit aus seinem Einwirkungsbereich entfernt hat.
Meiner Meinung nach hätte das der entscheidende Punkt für den Entzug sein müssen und war es faktisch wahrscheinlich auch, aber die Verwaltungsrichter haben leider weiter schwadroniert darüber, daß das betrunkene Führen alleine schon einen Grund darstellt, und so einen unnötigen Rechtssatz produziert, den die Waffenbehörden seither offenbar weidlich ausnützen.