Das Waffengesetz bestimmt drei notwendige Bedingungen dafür, dass das mitführen einer Schusswaffe ein "Transport" ist; alle drei Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein.
Zitat:
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder
eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem
geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen,
bei sich hat (Transport).
1) Das Behältnis muss geschlossen sein, d.h. geschlossener Reißverschluss genügt; zugeklebtes Plastiksackerl auch. Reißverschluss offen oder offenes Plastiksackerl = Zugriffsbereit, was schon alleine den Tatbestand des Führens verwirklicht, unabhängig davon, ob im Magazin daneben Patronen sind oder nicht.
Zitat:
Geladen ist eine Waffe dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in der Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden.
2) Die Waffe selbst muss ungeladen sein. Das nicht in die Waffe eingeführte Magazin ist unerheblich für den Ladezustand der Waffe.
3) Der Zweck muss ausschließlich das Verbringen der Waffe von A nach B sein. Berechtigte Zweifel am Zweck treten dann auf, wenn die Waffe auf unnötigen Umwegen (d.h. ein zumutbarer Umweg zu einem erlaubten Verwahrungsort wird nicht wahrgenommen), gewohnheitsmäßig zwischen an sich erlaubten Verwahrungsorten oder in einem Behältnis, dessen Zweck nicht der Transport sondern das Bereithalten ist (geschlossener Holster oder auch Handtasche).
Zitat:
§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen
oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder
transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu
übergeben.
Wenn die Waffe dabei ist, dann muss auch das waffenrechtliche Dokument dabei sein. Wird die Einsicht in das Dokument verlangt, so ist dieses zu übergeben.
Zitat:
§ 40. (1)...
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.
(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs. 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.
Um "bestimmte Tatsachen" möglichst zu vermeiden, sollte man Pannendreieck, Erste Hilfe Kasten und Warnweste von Lenker aus zugreifbar dabeihaben, dann kann man diese auf Verlangen vorweisen, ohne dazu irgendwelche Einblicke in das Fahrzeug gewähren zu müssen.
Weiter sollte man nach dem Grund des Einschreitens fragen (Auskünfte dürfen nur im Rahmen der Hilfeleistungspflicht verlangt werden).