Zitat:
Die Bestellung des Beschwerdeführers als Jagdaufseher, als welchem ihm die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn einen Ausweis für den Dienst als beeidete Wache nach § 67 NÖ Jagdgesetz ausgestellt hat, ist unstrittig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 3. Mai 2017, Ro 2017/03/0004, leitet sich aus dieser Funktion nach den §§ 64 und 72 NÖ Jagdgesetz für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes ein waffenrechtlicher Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B ab.
Zitat:
Die in §§ 64 und 72 Nö JagdG (bzw in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder) festgelegte Stellung samt Zuständigkeiten des Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes (vgl dazu Punkt A.1), insbesondere die dort ausdrücklich verankerte Zuständigkeit zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und den Waffengebrauch begründen einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.