Also, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Ich habe jetzt mal die Rechtsvorschrift zur Patronenprüfung 2013 in der Fassung vom 11.03.2018 druchgelesen.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20008706
Es stimmt ,dass es den "gewerblichen Wiederlader" in Österreich tatsählich nicht zu geben scheint aber dafür den gewerblichen Munitionshersteller. Der private Wiederlader fällt unter §1 Abs. 2 und ist von der Rechtsvorschrift größtenteils ausgenommen.
Geltungsbereich der Rechtsvorschrift:
Zitat:
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung von Munition für Handfeuerwaffen sowie bei deren Kennzeichnung und Verpackung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
1. Munition für militärische Zwecke;
2. Versuchsmunition einer neuen Munitionstype, die in der Entwicklungs-, Untersuchungs- oder Überarbeitungsphase in kleinen Mengen für Versuche an Personen geliefert wird, die nicht zum Personal des Herstellers gehören;
3. Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird.
Zitat:
§1
(4) Munition für Handfeuerwaffen darf gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Munition, welche mit einem gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, anerkannten Prüfzeichen versehen ist, gilt als den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Munition für Handfeuerwaffen, welche sich im Verkaufslager eines Händlers befindet, gilt als gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.
(5) Die Haftung des Herstellers bzw. des Importeurs von Munition wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.
Die Haftung für die hergestellte Munition liegt also beim Hersteller, auch wenn die Munition unter §1 Abs.2 Ziffer 2 oder 3 fällt, sprich für den Eigenbedarf wiedergeladene Munition oder im Auftrag eines Freundes geladene Munition.
Gemäß §1 Abs. 4 darf nicht CIP konforme Munition von Herstellern nicht gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.
Es stimmt wie approach_lowg schreibt, dass gewerblich hergestellte Munition (die einzelnen Patronen) nicht CIP beschriftet sein müssen, aber auf der Packung sollte das Prüfkennzeichen vorhanden sein (zb. CIP N und das Wappen des Prüfamt). §3 Abs. 3 . Zumindest ehemals für militärische Zwecke gedachte, in den zivilen Handel gelangte als Schüttpackung umverpackte Surplusmunition wird daher durch Aufdruck gekennzeichnet. Manche Hersteller von kleinen Chargen an Jagdpatronen markieren ihre fremdgefertigten Patronen ebenfalls.
Zitat:
§ 3. (1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.
(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:
1.Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);
2.Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers (§ 18) bzw. des Importeurs (§ 19);
3.Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);
4.Inspektionskontrolle (§ 23).
(3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 auf der Packung angebracht werden.
(4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.
(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.
(6) Es obliegt:
1.die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;
2.die Fabrikationskontrolle dem Hersteller bzw. dem hierzu ermächtigten Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;
3.die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.
Eine Typenprüfung erfolgt wie in §5 Abs. 1 beschrieben:
Zitat:
§ 5.
(1) Die Einreichung von Munition zur Typenprüfung hat mittels Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
2. Datum der Einreichung;
3. Name (Firma) des Herstellers bzw. des Importeurs;
4. Bezeichnung der Munitionstype;
5. bei Munitionstypen, die nicht in den in § 53 angeführten ON-Regeln enthalten sind, den Hinweis, welcher handelsüblichen Bezeichnung die eingereichte Munitionstype entspricht;
6. die voraussichtliche Stückzahl der Lose, deren Herstellung oder Einfuhr beabsichtigt ist;
7. die Angabe, in welchen verschiedenen Ausführungsarten (zB mit verschiedenen Pulversorten, Geschoßgewichten, Zündhütchenmodellen, als Gebrauchs-, Hochleistungs- oder Beschussmunition) die eingereichte Munitionstype in Verkehr gebracht werden soll;
8. gegebenenfalls den Antrag des Importeurs, die Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype zu bewilligen;
9. gegebenenfalls den Antrag des Herstellers bzw. des Importeurs, die Fabrikationskontrolle dieser Munitionstype durch das Beschussamt vornehmen zu lassen.
Die unter §53 genannten On-Regeln enthalten die CIP-Datenblätter für maximale Abmessungen von Patronen sowie Tabellen über die Maßtoleranzen der verschiedenen Kaliber. Für Kaliber ohne CIP Datenblatt hat der Hersteller ebenfalls ein Einreichblatt für die Typenprüfung einzureichen. Siehe dazu §5 Abs. 2 .
Zitat:
§5
(2) Weist eine zur Typenprüfung eingereichte Munitionstype Abweichungen von den für sie in Betracht kommenden, in § 53 angeführten ON-Regeln auf, oder ist sie in keiner dieser ON-Regeln enthalten, sind dem Formular geeignete Belege (Beschreibungen, maßstabsgerechte Zeichnungen usw.), aus denen die Abweichungen oder die Kenndaten der Munitionstype klar ersichtlich sind, anzuschließen. Die Typenprüfung ist in diesem Fall auf der Grundlage der vom Hersteller gemachten vollständigen Angaben durchzuführen. In diesem Fall sind in dem Bescheid (§ 7 Abs. 2) der zulässige mittlere Maximalgasdruck, welcher höchstens 4.400 bar betragen darf, der gemessene mittlere Gasdruck und alle anderen vom Hersteller gemachten und im Rahmen der Typenprüfung zu überprüfenden Angaben anzuführen. Diese Angaben sind als Grundlage für die Kontrolle der Munition dieses Kalibers solange heranzuziehen, bis das betreffende Kaliber in ein für verbindlich erklärtes technisches Normenwerk aufgenommen wurde.
Meiner Auffassung nach kann ein Hersteller Munition gemäß des eingereichten Einreichblatts und der erfolgten Typenprüfung entsprechend herstellen sofern die Rechtsvorschrift eingehalten wird.
Um nochmals zur ursprünglichen Frage zurücktzukehren; Wie es scheint ist die private Munitionsherstellung zum Zwecke der Weitergabe gemäß dieser Rechtsvorschrift nicht gestattet, da dies unter die gewerbliche Munitionsherstellung fällt. Für die hergestellte Munition haftet der Hersteller, also auch der Wiederlader.
Zitat:
Weiteres fällt auch das Laden von Gewerblichen an bereits gebrauchten Hü Material nicht flach. Es gibt zig Kal wo es kein neues H Material mehr gibt und diese werden noch immer "produziert" und vom Gewerblichen verkauft.
Was ich damit meinte war, dass Munitionshersteller sicherlich keine "Mischpackungen" mit unterschiedlichsten Hülsen, wie man sie bspw bei IPSC Schützen/Wiederladern in 9mm Para oft findet, gewerblich laden wird.