Was mit den Waffen etc. passiert hängt vom zutreffenden Paragraphen ab.
Ein "vorläufiges Waffenverbot" muss von der zuständigen Waffenbehörde "vorgeprüft" werden. Sind die Voraussetzungen für ein Waffenverbot "offensichtlich nicht gegeben", so sind die sichergestellten Gegenstände sofort auszufolgen.
Stell sich im Verwaltungsverfahren heraus, dass keine Gründe für ein Waffenverbot vorliegen, dann sind die weiterhin erlaubten Gegenstände ehestens auszufolgen.
Ist das Waffenverbot rechtskräftig, so gelten die sichergestellten Gegenstände als verfallen; dafür wäre binnen eine Jahres ein Antrag auf angemessene Entschädigung zu stellen. Nicht als verfallen gelten Gegenstände, die in einem gerichtlichen Strafverfahren vorgelegt wurden und deren Ausfolgung an der Eigentümer verfügt wurde.
In der Regel werden verfallene Schusswaffen und Munition (ausgenommen Kriegsmaterial) bei einer Versteigerung verwertet. Die "angemessene Entschädigung" ist dann mit dem Erlös bei der Versteigerung identisch. Im ZWR wäre dann zwar bekannt, wer aktuell als Besitzer eingetragen ist, eine Auskunft darüber ist aber bestimmt nicht zu bekommen.
_________________ MgNr 3730
„Lösungen mathematischer Probleme werden nicht durch Abstimmung entschieden.“ – Marilyn vos Savant
"Ich trage eine Waffe weil mir ein Polizist zu schwer ist."
"L'Etat n'est plus nous."
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